29.07.2025
Sonderabschreibung ePKW vom 01.07.2025-31.12.2027
| Liebe Mandantinnen und Mandanten, ab dem 01. Juli 2025 profitieren Unternehmen in Deutschland von einer neuen Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge. Diese Maßnahme wurde im Rahmen des „Investitionssofortprogramms zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beschlossen und soll den Umstieg auf Elektromobilität im betrieblichen Bereich fördern. |
Neuerungen: Gültigkeitszeitraum und Voraussetzungen
Anschaffungszeitraum: vom 01. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027
Anwendungsbereich: Reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge
Betriebliche Nutzung: Das Fahrzeug muss für betriebliche Zwecke angeschafft werden.
Abschreibungssätze (degressiv)
Die Sonderabschreibung erfolgt über einen Zeitraum von sechs Jahren mit folgenden Sätzen:
- Jahr der Anschaffung/erstes Jahr: 75 % Abschreibung
- Zweites Jahr: 10 % Abschreibung
- Drittes und viertes Jahr: 5% Abschreibung
- Fünftes Jahr: 3% Abschreibung
- Sechstes Jahr: 2% Abschreibung
Diese Regelung entspricht der durchschnittlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren für solche Fahrzeuge.
Ausnahmen
Leasingfahrzeuge: Die Sonderabschreibung gilt nicht für geleaste Fahrzeuge, da diese nicht im Eigentum des Unternehmens stehen.
Kombination mit anderen Abschreibungen: Die Sonderabschreibung kann nicht mit der linearen oder degressiven Abschreibung kombiniert werden. Es muss eine der Methoden gewählt werden.
Weitere Hinweise
- Anhebung des Bruttolistenpreises auf nun maximal 100.000 Euro
- Ansatz wie bisher mit 0,25% Reglung zur Versteuerung der privaten Nutzung
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